Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt bzw. den Tatzeitpunkten geltende Recht angewendet. Zum Tatzeitpunkt vom 18. Oktober 2020 datierte die aktuelle Verordnung auf den 1. Oktober 2020 und zum Tatzeitpunkt vom 5. Januar 2021 bildete die Verordnung vom 22. Dezember 2020 die aktuellste Version. Der vorgenannte Art. 3a Abs. 1 erfuhr in der Version vom 22. Dezember 2020 gegenüber der Version vom 1. Oktober 2020 jedoch keine Änderungen, sodass betreffend beiden Vorwürfen die Maskenpflicht im öf-