, PEN 21 98). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet demnach die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 9. Februar 2021 als beweismässig erstellt (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 200). III. Rechtliche Würdigung