149 f.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2021 auch den ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt vom 9. Februar 2021 betreffend den Vorfall vom 5. Januar 2021 (pag. 113 Z. 17 ff., PEN 21 98). Er führte aus, dass er der Aufforderung eine Maske zu tragen, nicht Folge geleistet und auch nicht über einen ärztlichen Maskendispens verfügt habe (pag. 113 Z. 25 ff., PEN 21 98).