5 be, dass er (D.________) ihn schon heraustragen müsse. Er habe ihn zudem mindestens zwei Mal aufgefordert eine Maske zu tragen (pag. 119 Z. 29 ff. PEN 21 60). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen damit als beweismässig erstellt gilt (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60, pag. 149 f.).