8. Unbestrittene/erstellte Sachverhalte Hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juni 2021 aus, dass er keine Maske getragen habe und auch, als ihn der Zugbegleiter dazu aufgefordert habe, er dieser Anweisung nicht nachgekommen sei (pag. 122 Z. 12 ff., PEN 21 60). Über einen ärztlichen Maskendispens habe er nicht verfügt (pag. 122 Z. 32 f., PEN 21 60). Auf Frage, ob ihn der Zugbegleiter aufgefordert habe, in H.________ aus dem Zug zu steigen, antwortete er, dass er glaube, dass dies so gewesen sei (pag. 122 Z. 26 f.).