5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Urteile vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren bildeten ausschliesslich Übertretungen. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft die erstinstanzlichen Urteile nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).