a10) Das Gericht habe festzustellen, dass Massnahmen aus der Covid Verordnung besondere Lage auf der Tatsache a1) und a2) nicht notwendig waren und deren Anwendung daher rechtswidrig sei. a11) Das Gericht habe ein Beweismittelverfahren betreffend den Anträgen a2) und a4) auf der Stufe der Bundesverwaltung einzuleiten. a12) Das Gericht habe festzustellen, dass es in der Urteilsbegründung PEN 21 98 keine Erwägungen zum Antrag der Verfahrens- und Verteidigungskosten gäbe. Sinngemäss beantragt damit der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen.