a8) Das Gericht habe festzustellen, dass die Prüfung der Menschenwürde betreffend Art. 7 BV nicht stattgefunden hat. a9) Das Gericht habe festzustellen, dass das Recht auf Leben und persönlicher Freiheit die körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit als Kerngehalt nach Art. 4/36 BV für gesunde Menschen unantastbar ist. Die Beweispflicht läge beim Gesetzgeber.