a5) Das Gericht habe festzustellen, dass der Umweg eine Bestrafung über das BGST Art. 9.1 zur Durchsetzbarkeit der «Maskentragungspflicht» nichtig sei und somit rechtswidrig. 3 a6) das Gericht habe festzustellen, dass eine Strafe ohne Gesetz nicht möglich sei und eben genanntes Prinzip höher zu gewichten sei als die Bestrafungsnorm nach Art. 9.1 BGST. a7) Das Gericht habe festzustellen, dass die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht am Einzelfall vorgenommen wurde.