a3) Das Gericht habe festzustellen, dass die Ausrufung einer Pandemie der WHO ohne das Merkmal einer schweren Krankheit nicht als Grund, geschweige denn als Beweis für die Beibehaltung der besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG zulässig sei. a4) Das Gericht habe festzustellen, dass der PCR-Test nicht für eine klinische Beurteilung einer Infektionskrankheit tauge und daher aus wissenschaftlichen Gründen unzulässig sei.