, 220 ff.). Mit Verfügung vom 2. November 2021 stellte die Kammer fest, dass die vom Beschuldigten in den Beilagen erwähnte und eingereichte Strafanzeige vom 12. Mai 2021 nicht zu den Akten genommen wird, da vorliegend lediglich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden und damit vor oberer Instanz neue Behauptungen und Beweise nicht mehr vorgebracht werden können (pag. 288 f., Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 8. November 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 291 f., 340 f.).