I. Formelles 1. Vorbemerkung Mit Eingabe vom 22. September 2021 führte die Vorinstanz aus, dass gegen den Beschuldigten, nebst dem Verfahren PEN 21 60, ein weiteres Verfahren, PEN 21 98, hängig sei (pag. 165). Der Beschuldigte stellte den Antrag, dass die Verfahren vor Obergericht zu vereinigen seien (pag. 170). Dementsprechend stellte die Kammer mit Verfügung vom 2. November 2021 im Dossier SK 21 433 (sich zu diesem Zeitpunkt lediglich stützend auf PEN 21 60) fest, dass ein weiteres Verfahren – SK 21 446 (PEN 21 98) – gegen den Beschuldigten/Berufungsführer hängig ist (pag.