Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 433 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2022 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Berufung gegen die Urteile des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Juni 2021 (PEN 21 60) und vom 23. Juli 2021 (PEN 21 98) Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkung Mit Eingabe vom 22. September 2021 führte die Vorinstanz aus, dass gegen den Beschuldigten, nebst dem Verfahren PEN 21 60, ein weiteres Verfahren, PEN 21 98, hängig sei (pag. 165). Der Beschuldigte stellte den Antrag, dass die Verfahren vor Obergericht zu vereinigen seien (pag. 170). Dementsprechend stellte die Kammer mit Verfügung vom 2. November 2021 im Dossier SK 21 433 (sich zu diesem Zeitpunkt lediglich stützend auf PEN 21 60) fest, dass ein weiteres Verfahren – SK 21 446 (PEN 21 98) – gegen den Beschul- digten/Berufungsführer hängig ist (pag. 288). Es wurde beabsichtigt, das vorliegen- de Strafverfahren SK 21 433 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO mit dem Ver- fahren SK 21 446 zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer SK 21 433 wei- terzuführen. Mit Verfügung vom 15. November 2021 vereinigte die Kammer sodann die Verfahren SK 21 433 (bzw. PEN 21 60) und SK 21 446 (bzw. PEN 21 98) unter der Verfahrensnummer SK 21 433 (pag. 342, 293). 2. Erstinstanzliche Urteile Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau bzw. B.________ (nachfolgend: Vorin- stanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 23. Juni 2021 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Missachtung der Weisungen eines Zugbegleiters, begangen am 18. Oktober 2020 auf der Zugstrecke F.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’270.00 (pag. 131 ff.) Mit Urteil vom 23. Juli 2021 erklärte die Vorinstanz bzw. C.________ den Beschul- digten erneut wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Missach- tung der Weisungen des Sicherheitsdienstes, begangen am 5. Januar 2021 auf der Zugstrecke F.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 (pag. 191 ff.). 3. Berufung Der Beschuldigte meldete am 13. Juni 2021 (recte: 23. Juni 2021) gegen das Urteil vom 23. Juni 2021 (pag. 135, PEN 21 60) und am 23. Juli 2021 gegen das am glei- chen Tag gefällte Urteil (pag. 193, PEN 21 98) form- und fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Die schriftliche Urteilsbegründung hinsichtlich des Urteils vom 23. Juni 2021 datiert auf den 22. September 2021 und diejenige hinsichtlich des Urteils vom 23. Juli 2 2021 auf den 29. September 2021. Diese wurden den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 163, 212). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 reichte der Beschuldigte seine Berufungser- klärung betreffend die Urteilsbegründung vom 23. Juni 2021 (PEN 21 60) sowie be- treffend die Urteilsbegründung vom 23. Juli 2021 (PEN 21 98) ein (pag. 170 ff., 220 ff.). Mit Verfügung vom 2. November 2021 stellte die Kammer fest, dass die vom Be- schuldigten in den Beilagen erwähnte und eingereichte Strafanzeige vom 12. Mai 2021 nicht zu den Akten genommen wird, da vorliegend lediglich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden und damit vor oberer Instanz neue Behauptun- gen und Beweise nicht mehr vorgebracht werden können (pag. 288 f., Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 8. November 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 291 f., 340 f.). Wie bereits voranstehend erwähnt, wurden die Verfahren SK 21 433 und SK 21 446 mit Verfügung vom 15. November 2021 (pag. 293, 342) bzw. mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (pag. 296) unter der Verfahrensnummer SK 21 433 verei- nigt. Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 296). Der Beschuldigte reichte am 8. Januar 2021 (recte: 2022) form- und fristgerecht hinsichtlich beider Urteile eine schriftliche Begründung seiner Berufung ein (pag. 299 ff.). Von dieser wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2022 Kenntnis genom- men und gegeben, der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet sowie die Zu- sammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 311 f.). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 8. Januar 2021 (recte: 2022) bezogen auf die Berufung folgende Anträge (pag. 300 ff.): a) Das Gericht habe die Berufungsverfahren PEN 21 60 und PEN 21 98 zusammenzulegen; a1) Die Urteile vom 23. Juni 2021 und 23. Juli 2021 seien mangels stichfester Beweise be- züglich der Anträge a2) ff. vollumfänglich aufzuheben. a2) Das Gericht habe festzustellen, dass die besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG aus faktischen Gründen nicht existiere. a3) Das Gericht habe festzustellen, dass die Ausrufung einer Pandemie der WHO ohne das Merkmal einer schweren Krankheit nicht als Grund, geschweige denn als Beweis für die Beibehaltung der besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG zulässig sei. a4) Das Gericht habe festzustellen, dass der PCR-Test nicht für eine klinische Beurteilung einer Infektionskrankheit tauge und daher aus wissenschaftlichen Gründen unzulässig sei. a5) Das Gericht habe festzustellen, dass der Umweg eine Bestrafung über das BGST Art. 9.1 zur Durchsetzbarkeit der «Maskentragungspflicht» nichtig sei und somit rechtswidrig. 3 a6) das Gericht habe festzustellen, dass eine Strafe ohne Gesetz nicht möglich sei und eben genanntes Prinzip höher zu gewichten sei als die Bestrafungsnorm nach Art. 9.1 BGST. a7) Das Gericht habe festzustellen, dass die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht am Ein- zelfall vorgenommen wurde. a8) Das Gericht habe festzustellen, dass die Prüfung der Menschenwürde betreffend Art. 7 BV nicht stattgefunden hat. a9) Das Gericht habe festzustellen, dass das Recht auf Leben und persönlicher Freiheit die körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit als Kerngehalt nach Art. 4/36 BV für gesunde Menschen unantastbar ist. Die Beweispflicht läge beim Gesetzge- ber. a10) Das Gericht habe festzustellen, dass Massnahmen aus der Covid Verordnung besondere Lage auf der Tatsache a1) und a2) nicht notwendig waren und deren Anwendung daher rechtswidrig sei. a11) Das Gericht habe ein Beweismittelverfahren betreffend den Anträgen a2) und a4) auf der Stufe der Bundesverwaltung einzuleiten. a12) Das Gericht habe festzustellen, dass es in der Urteilsbegründung PEN 21 98 keine Er- wägungen zum Antrag der Verfahrens- und Verteidigungskosten gäbe. Sinngemäss beantragt damit der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizuspre- chen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Urteile vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen sowie die sich daraus erge- benden Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren bildeten ausschliesslich Übertretun- gen. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft die erstinstanzlichen Urteile nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behaup- tungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern, sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (siehe Ziff. I. 5 oben). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 4 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutref- fender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offen- sichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie ein- deutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (BSK BGG-SCHOTT, 3. Auflage 2018, Art. 97 N 9). 7. Angeklagte Sachverhalte Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2021 (pag. 09, PEN 21 60) wurde dem Beschuldig- ten vorgeworfen, dass er sich am 18. Oktober 2020 als Zugpassagier der Anord- nung des Zugbegleiters, die vorgeschriebene Hygienemaske zu tragen, widersetzt habe. Er habe dem Zugbegleiter ein Schreiben des Bundesrates übergeben, gemäss welchem die Entscheidung zur Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr nicht demokratisch gefällt worden sei. Der Zugbegleiter habe den Beschuldigten erneut aufgefordert, die vorgeschriebene Gesichtsmaske zu tragen, was der Vorgenannte wiederum verweigerte. Daraufhin sei der Beschuldigte angewiesen worden, den Zug in H.________ zu verlassen. Der Beschuldigte habe sich aber geweigert und dem Zugbegleiter mitgeteilt, dass er ihn schon aus dem Zug heraustragen müsse. Dem Beschuldigten wurde weiter mit Strafbefehl vom 9. Februar 2021 (pag. 06, PEN 21 98) vorgeworfen, dass er sich am 5. Januar 2021 als Zugpassagier der Anordnung des Sicherheitsdienstes, die vorgeschriebene Hygienemaske zu tragen, widersetzt habe. Er habe stattdessen ein Rechts- und Sachattest vorgezeigt und habe eine diesbezügliche Unterschrift verlangt. Der Beschuldigte sei in der Folge darauf hingewiesen worden, dass das Attest ungültig sei und er sich an die Mas- kenpflicht im öffentlichen Verkehr halten solle. Er habe sich dieser Anordnung wi- dersetzt. 8. Unbestrittene/erstellte Sachverhalte Hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juni 2021 aus, dass er keine Maske getragen habe und auch, als ihn der Zugbegleiter dazu aufgefordert habe, er dieser Anweisung nicht nachgekommen sei (pag. 122 Z. 12 ff., PEN 21 60). Über einen ärztlichen Maskendispens habe er nicht verfügt (pag. 122 Z. 32 f., PEN 21 60). Auf Frage, ob ihn der Zugbegleiter aufgefordert habe, in H.________ aus dem Zug zu steigen, antwortete er, dass er glaube, dass dies so gewesen sei (pag. 122 Z. 26 f.). D.________, der Zugbegleiter, führte im Rahmen der vorgenannten erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er den Beschuldigten aufgefordert habe eine Maske anzuziehen, was dieser verweigert habe. Er habe ihn deshalb aufgefordert, den Zug in H.________ zu verlassen, worauf dieser geantwortet ha- 5 be, dass er (D.________) ihn schon heraustragen müsse. Er habe ihn zudem min- destens zwei Mal aufgefordert eine Maske zu tragen (pag. 119 Z. 29 ff. PEN 21 60). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen damit als beweis- mässig erstellt gilt (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60, pag. 149 f.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2021 auch den ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt vom 9. Fe- bruar 2021 betreffend den Vorfall vom 5. Januar 2021 (pag. 113 Z. 17 ff., PEN 21 98). Er führte aus, dass er der Aufforderung eine Maske zu tragen, nicht Folge ge- leistet und auch nicht über einen ärztlichen Maskendispens verfügt habe (pag. 113 Z. 25 ff., PEN 21 98). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet demnach die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 9. Februar 2021 als beweismässig erstellt (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 200). III. Rechtliche Würdigung 9. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstrafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Aus- nahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 26 ff.; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Die Maskenpflicht, welche in Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) geregelt ist bzw. zu den Tatzeitpunkten geregelt war, be- zieht sich unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundes- gerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tat- zeitpunkt bzw. den Tatzeitpunkten geltende Recht angewendet. Zum Tatzeitpunkt vom 18. Oktober 2020 datierte die aktuelle Verordnung auf den 1. Oktober 2020 und zum Tatzeitpunkt vom 5. Januar 2021 bildete die Verordnung vom 22. Dezem- ber 2020 die aktuellste Version. Der vorgenannte Art. 3a Abs. 1 erfuhr in der Versi- on vom 22. Dezember 2020 gegenüber der Version vom 1. Oktober 2020 jedoch keine Änderungen, sodass betreffend beiden Vorwürfen die Maskenpflicht im öf- 6 fentlichen Verkehr übereinstimmend geregelt war. Die Kammer spricht demnach nachfolgend lediglich von «Covid-19-Verordnung besondere Lage». 10. Vorbemerkung Gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 verlangt Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nachfolgend ist die Kammer demnach nicht gehalten jedes einzelne Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung zu prüfen, weshalb sie sich bei ih- rer Überprüfung auf Folgendes beschränkt: Die Anwendbarkeit der Strafbestim- mungen des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunterneh- men im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2), die Zulässigkeit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, die Überprüfung der mit der Maskenpflicht verbundenen möglichen Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie die konkrete Berechti- gung der Durchsetzung der Maskentragpflicht gegenüber dem Beschuldigten durch D.________ und E.________ sowie G.________. 11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in rechtlicher Hinsicht sinngemäss und zusammengefasst vor, dass eine Bestrafung über Art. 9 Abs. 1 BGST zur Durchsetzung der Masken- pflicht nichtig und rechtswidrig sei (pag. 302). Es bestehe keine besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101), sodass auch eine Maskenpflicht nicht rechtmässig sei (pag. 300). Im Weiteren sei eine Maskenpflicht nicht verhältnismässig und verletzte die Menschenwürde, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit sowie die Bewe- gungsfreiheit (pag. 303 f.). Der Beschuldigte brachte erstinstanzlich vor, dass er von der Maskentragpflicht ausgenommen sei, weil er aus «besonderen Gründen» keine Gesichtsmaske habe tragen können. Das von ihm eingereichte Sach- und Rechtsattest beschränkte sich auf nichtmedizinische Gründe. Er berief sich lediglich in allgemeiner Weise auf die Grundrechte (pag. 117 PEN 21 98; pag. 136 PEN 21 60; vgl. S. 11 f. des erstin- stanzlichen Urteils PEN 21 60, pag. 157 f.). Oberinstanzlich machte der Beschul- digte hierzu keine weiteren Ausführungen. 12. Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer er- kennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsor- gane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, 7 der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Si- cherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Be- achtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportun- ternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunter- nehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicher- heitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpoli- zei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstraf- norm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (STRAUB et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Ge- stützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). Vom 6. Juli 2020 bis 1. April 2022 galt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportun- ternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (pag. 303) sind Sicherheitsorgane im Sinne des BGST demnach be- fugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST durchzusetzen. Davon ging auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehal- ten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei straf- bar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 11. August 2021, S. 4/33). Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sind somit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öf- fentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird ge- stützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft. 13. Zulässigkeit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG durch den Bundesrat erlassen. Nach diesem Artikel hat der Bundesrat 8 in der besonderen Lage die Befugnis, anstelle der Kantone, die im EpG definierten Massnahmen anzuordnen (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [nachfolgend: Botschaft zum EpG], BBl 2011 365, S. 362 ff.). Eine besondere Lage liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn a) die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsge- fahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder die Gefahr schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensberei- che besteht; oder b) die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (vgl. Botschaft zum EpG, BBl 2011 311, 364). Die Vorinstanzen haben ausführlich und zutreffend begründet, weshalb in der Schweiz ab Erlass der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr bis zu den Tatzeit- punkten die Voraussetzungen der besonderen Lage erfüllt waren (S. 6 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98 pag. 203 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung PEN 21 60 pag. 154 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Demnach erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass es sich bei Covid-19 um eine von Mensch zu Mensch übertragbare Krankheit gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG handelt, welche gemäss der Weltgesundheitsorganisati- on (WHO) am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft wurde (WHO/Europa | Aus- bruch der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) - WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beru- fungserklärung (pag. 301) deutet die Begründung der Vorinstanzen hinsichtlich des Vorliegens der besonderen Lage auf keine unsichere Beweislage hin. Dies zumal es als offenkundige Tatsache zu betrachten ist, dass es sich beim Ausmass der Covid-19-Krankheit um eine Pandemie handelt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Offenkun- digkeit liegt nämlich dann vor, wenn die Kenntnis von einer Tatsache entweder zum Alltagswissen gehört, sie leicht von jedermann recherchiert werden kann oder durch anerkannte wissenschaftliche Forschung als erwiesen gelten darf (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 139 N 35). Die Vorinstanzen führten diesbezüglich zutref- fend aus, dass die Qualifikation des Ausmasses der Covid-19-Krankheit als Pan- demie leicht recherchiert werden kann und insbesondere die Webseite des BAG als leicht zugängliche und verlässliche Quelle und damit als allgemeinkundig zu gelten hat (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 204; S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 60 pag. 203). Auch hat sich im Verlaufe der Pandemie gezeigt, dass die Vollzugsorgane ohne Ergreifen von ent- sprechenden Massanehmen nicht mehr in der Lage sind bzw. zum gegebenen Zeitpunkt waren, die Verbreitung der Krankheit zu verhüten bzw. zu bekämpfen. Den durch das BAG verlässlich dokumentierten Fallzahlen liess sich zudem zwei- felsfrei eine zunehmende Verbreitung des Virus erkennen, sodass auf eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr geschlossen werden kann. Zudem führt – wie die Vorinstanzen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu- treffend feststellten – im Gegensatz zur saisonalen Grippewelle eine Covid-19- Erkrankung zu einer erhöhten Mortalität und stellt damit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 9 Bst. a Ziff. 2 EpG eine besondere Gefährdung für die öffentliche Gesundheit dar (Urteil BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2; S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung PEN 21 98, pag. 205). Ergänzend kann zudem festgehalten werden, dass das Bundesgericht seit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits zahlreiche kantonale Erlasse überprüft hat, die sich auf diese Verordnung stützten. In keinem Entscheid wurde dabei in Frage gestellt, dass die Covid-19-Pandemie ab dem Frühjahr 2020 in der Schweiz eine besondere Lage ausgelöst hat. Im Gegenteil: In mehreren Entschei- den hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantone aufgrund der ange- spannten epidemiologischen Situation befugt waren, Massnahmen zu erlassen, die über die Covid-19-Verordnung besondere Lage hinausgingen (Urteile des Bundes- gerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.3, 2C_183/2021 vom 23. No- vember 2021 E. 3.7, 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.2; spezifisch zur Lage Ende 2020: Urteil des Bundesge- richts 1C_659/2020 vom 11. März 2021 E. 2.4). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Lage im Sinne des Epi- demiengesetzes sind folglich erfüllt. Der Bundesrat war demnach berechtigt, Mass- nahmen – konkret die Maskenpflicht – gegenüber einzelnen Personen sowie ge- genüber der Bevölkerung anzuordnen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Bst. b EpG). 14. Verletzung verfassungsmässiger Rechte Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlage der Maskenpflicht bzw. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG i.V.m. Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage machte der Beschuldigte weiter geltend, dass diese rechtswidrig sei, da das Recht auf Leben, die persönliche Freiheit, die Bewegungsfreiheit und die Men- schenwürde verletzt würden bzw. Eingriffe in diese Grundrechte nicht verhältnis- mässig seien. Die Vorinstanzen haben sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinandergesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage angeordnete Maskenpflicht grundrechtskonform sei und haben dies bejaht. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 205 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung PEN 21 60 pag. 156 f.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vor- instanzen fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskenpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kin- dertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit der Maskenpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107], Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, 2C_228/2021 vom 23. No- vember 2021 und 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022). In den zitierten Entschei- den hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten, es liege im öffentlichen In- teresse, die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu begrenzen und der Gebrauch von Gesichtsmasken trage nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Beschrän- kung einer Ausbreitung des Virus bei. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in bestimmten Situationen sei deshalb eine geeignete Massnahme zur Eindäm- mung der Pandemie. Diese Ausführungen treffen auch auf die Situation im öffentli- chen Verkehr zu, in der sich zahlreiche Personen während teilweise längerer Zeit in 10 einem geschlossenen Raum aufhalten. Das Tragen einer Gesichtsmaske ist in die- ser Situation geeignet, einer Ausbreitung des Covid-19-Virus zu begegnen, zumal dort ein rasches Unterbrechen der Ansteckungskette durch ein Contact Tracing er- schwert wird, weil in der Regel nicht eruiert werden kann, wer sich bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Ansteckungssituation befunden hat. Auch in Bezug auf die Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit können die Überlegungen des Bundesgerichts auf die Situation im öffentlichen Verkehr über- tragen werden. Wie bei Schulen und Einkaufsläden handelt es sich beim öffentli- chen Verkehr um ein Angebot der Grundversorgung, dessen Einschränkung durch Schliessungen oder Kapazitätsbeschränkungen so lange wie möglich verhindert werden soll. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erlaubt es, die Verkehrsbe- triebe ohne weitere Einschränkungen offen zu halten und stellt somit ein ver- gleichsweise mildes Mittel zur Eindämmung der Pandemie dar. In Bezug auf die Zumutbarkeit fällt besonders ins Gewicht, dass für Personen, denen das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine Ausnahme vorgesehen wurde. Der Umstand, dass solche Gründe auf Nach- frage nachzuweisen sind, mag für die Betroffenen mit einer gewissen Umständlich- keit verbunden sein. Dieses persönliche Interesse vermag aber das öffentliche In- teresse an einer Begrenzung der Ausbreitung des Covid-19-Virus und damit an der Begrenzung der Zahl der Spitaleinweisungen, der Todesfälle sowie der wirtschaftli- chen Gefahren, die mit den Folgen dieser Krankheit verbunden sind, nicht zu überwiegen (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.3.5). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage sich auf eine genügende rechtliche Grundlage stützt und den Anforderungen der Bundesverfassung entspricht. 15. Subsumtion 15.1.1 E.________ und G.________ (PEN 21 98) Objektiver Tatbestand Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 (PEN 21 98) hielt die Vorinstanz zu- treffend fest, dass E.________ und G.________ dem Sicherheitsdienst der BLS AG angehören und demnach zweifelsfrei im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST ein Si- cherheitsorgan darstellen. Demzufolge fallen sie unter den Geltungsbereich des BGST (vgl. STRAUB et al., a.a.O., S. 169; pag. 04, PEN 21 98; S. 3 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 200 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die beiden Angehörigen des Si- cherheitsdienstes am 5. Januar 2021 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 Abs. 2 VST). Dies, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Vorgenannten in schwarzer Vollmontur und nicht in blau, wie die gewöhnliche Poli- zei, gekleidet gewesen seien und sich diese mit Personalnummern ausgewiesen hätten (pag. 113 Z. 36 ff.). Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungs- vorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch die Sicherheitsorgane des 11 Sicherheitsdiensts durchgesetzt werden kann. Indem die diensthabenden Angehö- rigen des Sicherheitsdienstes bzw. E.________ und G.________ den Beschuldig- ten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen und er- teilten ihm damit eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 9 BGST. Indem sich der Beschuldigte in der Folge weigerte eine Maske im öffentlichen Ver- kehr anzuziehen und kein Dispensationsgrund von der Maskentragpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Bst. a oder Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt, handelte er der rechtmässigen Anordnung der erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Covid-19- Verordnung besondere Lage zuwieder. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage be- zog. Der Beschuldigte weigerte sich die Maskenpflicht einzuhalten. Damit ent- sprach es seinem direkten Willen, diese Anweisung nicht zu befolgen. Nicht entscheidend ist, dass der Beschuldigte der Überzeugung war, dass Verstös- se gegen die Maskenpflicht zum Tatzeitpunkt (noch) nicht sanktioniert wurden. Dies, weil der Beschuldigte nicht gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, sondern gestützt auf das BGST gebüsst wird. Ein Nichtwissen schützt zudem nicht vor Strafe. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen das BGST durch Miss- achtung der Weisungen des Sicherheitsdienstes, begangen am 5. Januar 2021, zwischen ca. 18:35 und 18:45 Uhr, im Zug Nr. 16668, auf der Zugstrecke zwischen I.________ und J.________, schuldig zu sprechen. 12 15.1.2 Zugbegleiter D.________ (PEN 21 60) Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 stützt sich die Anklage wegen Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr auf Art. 9 Abs. 1 BGST. Da D.________ Zugbegleiter ist und nicht – im Gegensatz zur voranstehenden Kon- stellation – per se dem Sicherheitsdienst angehört, ist zu prüfen, ob er dennoch als eine erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraute Person bzw. als Sicherheitsorgan zu gelten hat und damit in den Geltungsbereich des BGST fällt (Art. 2 Abs. 2 BGST, Art. 9 Abs. 2 VST). Lediglich bei einer entsprechenden Qualifikation wäre D.________ berechtigt gewesen gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 3a Abs. 1 der Covid-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1 BGST die Maskenpflicht durchzusetzen. D.________ führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, in welcher Funktion er unterwegs gewesen sei, aus, dass er Chef Kundenbeglei- tung sei. Er habe die Ticketkontrolle am besagten Abend vorgenommen (pag. 120 Z. 2 ff.). Zu seinem Arbeitsauftrag würden auch Sicherheitsaufgaben gehören. Dar- unter würden fahrdienstliche Angelegenheiten fallen, so bspw. das Reagieren bei Störungen oder das Intervenieren bei Streitigkeiten zwischen Passagieren (pag. 120 Z. 5 ff.). Er habe zudem ein Namensschild getragen, auf welchem «Chef Kun- denbegleitung SBB» vermerkt gewesen sei (pag. 120 Z. 10 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Zugbegleiter D.________ als Sicherheits- organ im Sinne des BGST zu qualifizieren und er durch seine Uniform und seine Beschriftung «Chef Kundenbegleitung» für den Beschuldigten «erkennbar mit Si- cherheitsaufgaben betraut» gewesen sei (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung PEN 21 60, pag. 152 f.). Aus den Materialien gehe hervor, dass nebst der Transportpolizei mit ausschliesslich sicherheitsdienstlichen Funktionen auch besonders ausgebildetes Betriebs- oder Fahrpersonal unter den Anwendungsbe- reich des BGST fallen würden (Parlamentarische Initiative BGST, BBl 2020 891 ff., 900). Gestützt auf die Aussagen von D.________ kämen ihm nebst der Ticketkon- trolle auch Sicherheitsaufgaben zu (pag. 120 Z. 5 ff.). Demnach nehme er eine Doppelfunktion wahr und sei damit als Sicherheitsorgan im Sinne des BGST zu qualifizieren. Ein durchschnittlicher Fahrgast würde ohne Weiteres davon ausge- hen, dass insbesondere der «Chef Kundenbegleitung» auch mit Sicherheitsaufga- ben betraut sei. Der Beschuldigte habe dies sodann auch nicht in Frage gestellt. Der von der Vorinstanz vorgebrachten Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht vom 3. November 2009 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Na- tionalrats (BBl 2010 915) ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsorgane im öffentli- chen Verkehr aus einem Sicherheitsdienst mit klar definierten Aufgaben und einer eigentlichen Transportpolizei, die zusätzliche Kompetenzen hat, zu bestehen habe (BBl 2010 915, S. 916). Die Aufgaben der Sicherheitsorgane beschränkten sich auf die Durchsetzung von Hausrecht und Transportvertrag und würden dort ihre Gren- zen finden, wo die kantonale Polizeihoheit beginne (BBl 2010 891, S. 898). Die Pa- lette der Möglichkeiten soll für die Unternehmen sehr offen bleiben und von einer Transportpolizei mit ausschliesslich sicherheitsdienstlichen Funktionen (analog der Bahnpolizei der SBB) bis zum besonders ausgebildeten Betriebs- oder Fahrperso- nal (herkömmliche Doppelfunktion) reichen. Mit einer solchen möglichst flexiblen 13 Regelung würde den örtlichen, zeitlichen und Arten der Bedürfnisse optimal Rech- nung getragen (BBl 2010 89, S. 900). In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 11.08.2021, S. 4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszu- steigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bun- desgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungs- vorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie könnten Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandelt, werde mit Bus- se bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse sei Sache der Kan- tone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen, wo- nach D.________ als Sicherheitsorgan i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunk- tion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbeglei- ters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ be- rufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich infor- mieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch sei- nen Aussagen zu entnehmen. Würde man vorliegend eine Doppelfunktion bejahen, so würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass jede/r Zugbegleiter/in als Sicher- heitsorgan zu gelten hätte und einem solchen/einer solchen die entsprechenden Kompetenzen gemäss BGST zukommen würden, was nicht die Absicht des Ge- setzgebers gewesen sein kann. Andernfalls hätte der Gesetzgeber explizit gere- gelt, dass als Sicherheitsorgane auch Zugbegleiter zu gelten hätten. Im Weiteren ist den Erläuterungen zur Covid-19 Verordnung besondere Lage – wie voranste- hend ausgeführt – ausdrücklich zu entnehmen, dass Personal, welches die Fahrausweise kontrolliert, weniger weitgehende Kompetenzen hat als die Sicher- heitsorgane gemäss BGST. Es muss demnach eine klare Unterscheidung zwi- schen dem Zug-/Kontrollpersonal und dem Sicherheitsdienst – worunter gemäss Botschaft auch besonders ausgebildetes Zugpersonal fallen kann – bzw. der Transportpolizei getroffen werden. Auch wenn D.________ als Sicherheitsorgan zu qualifizieren wäre, wäre seine An- schrift als «Chef Kundenbegleitung» gemäss Art. 9 Abs. 2 VST für die Identifizier- barkeit als solches gegen aussen ungenügend gewesen. Hieraus lässt sich näm- 14 lich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für einen Dritten nicht erkennen, dass die betreffende Person Sicherheitspersonal darstellt und befugt wäre, mit Busse sanktionierte Weisungen zu erteilen. Dass der Beschuldigte die Eigenschaft als Sicherheitsorgan von D.________ nicht rügte, ist mithin irrelevant, zumal dies von einem Laien nicht erwartet werden kann (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteils- begründung PEN 21 60, pag. 152). D.________ gilt demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BSTG nicht als Sicherheitsor- gan, sodass er gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b nicht berechtigt war, die in Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelte Maskenpflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST durchzusetzen. Der Beschuldigte ist demnach hinsichtlich dieses Vorwurfs freizusprechen. IV. Strafzumessung 16. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Das Gericht muss gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemes- sen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. da- zu BGE 119 IV 330, E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4 [alle zu aArt. 48]). Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemes- sung gewichtet wurden. Diese fehlende Transparenz zeichnet das der Busse zu- grunde liegende sog. Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19; S. 11 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung PEN 21 98, pag. 208). Eine Widerhandlung gemäss Art. 9 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 be- straft. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in PEN 21 98 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. 17. Übertretungsbusse Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen. Zudem soll konkret mit der Strafbe- stimmung des BGST die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden. Das eigenwillige Verhalten des Beschuldigten zielte darauf ab, diese Durchsetzungskraft zu unterlaufen. Die einmalige Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes während einer Zugfahrt Folge zu leisten, stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordungsbussenverordnung (SR 314.11; OBV) aufgeführt wird. Der Beschuldigte verhielt sich gemäss Ereignisbericht der BLS AG renitent, wurde dem Sicherheitspersonal gegenüber jedoch weder aggres- 15 siv noch ausfällig (pag. 04, PEN 21 98). Das individuelle Empfinden des Beschul- digten, eine staatliche Massnahme, als unverhältnismässig oder grundrechtswidrig einzustufen, rechtfertigt ferner nicht die Nichtbefolgung dieser Massnahmen, und offenbart gleichzeitig die eher egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die zur Tat geführt haben. Das Verschulden des Beschuldigten ist gesamthaft als sehr leicht zu betrachten und die Kammer erachtet eine Busse von CHF 250.00 als an- gemessen. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschul- digte keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und sich im Gegenteil auch an der erstin- stanzlichen Verhandlung weigerte, eine Gesichtsmaske zu tragen (pag. 112, PEN 21 98). Sein diesbezügliches Aussageverhalten bzw. seine Ausführungen im Par- teivortrag zeigen deutlich auf, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an diesbe- züglich geltende Regeln zu halten (vgl. pag. 114 f.). Dieser Umstand führt zu einer Erhöhung der Busse um CHF 50.00. Die weiteren Täterkomponenten werden neu- tral gewertet. Demzufolge wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 18. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Verfahren PEN 21 98 und PEN 21 60 wurde der Beschuldigte infolge der beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche verurteilt, die jeweiligen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 und CHF 2'270.00, gesamthaft ausmachend CHF 4'520.00, zu tra- gen. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs vom 18. Okto- ber 2020 (PEN 21 60) werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'270.00 vom Kanton Bern getragen. Infolge des oberinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Janu- ar 2021 (PEN 21 98) sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 19. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 16 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Bst. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 schuldig- und hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 freigesprochen. Demnach rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 1'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets; VKD, BSG 161.12) zu 50% dem Beschuldigten und zu 50% dem Kanton Bern, ausmachend damit je CHF 750.00, aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 200.00 auszusprechen. Die Ausrichtung einer Genugtuung ist vorliegend nicht angezeigt (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (BSK StPO-BRÄGGER, 2. Aufl. 2014, Art. 442 StPO N 2). Die vorliegend dem Beschuldigten auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 werden demnach mit der ihm zustehenden Entschädigung von CHF 200.00 verrechnet. Die vom Beschuldigten zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrens- kosten betragen damit noch CHF 550.00. 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheits- organe der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr angeblich begangen durch Missachtung der Weisungen eines Zugbegleiters, am 18. Oktober 2020, 22:45 Uhr, im Zug Nr. 2388, auf der Zugstrecke F.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 an A.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Missachtung der Weisungen des Si- cherheitsdienstes, begangen am 5. Januar 2021, zwischen ca. 18:35 und 18:45 Uhr, im Zug Nr. 16668, auf der Zugstrecke zwischen I.________ und J.________ und in Anwendung der Art. 47 und 106 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 BGST verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'520.00, werden im Umfang von CHF 2'250.00 dem Beschuldigten auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu 50% dem Beschuldigten, ausmachend CHF 750.00, auferlegt. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von CHF 750.00 werden mit dem ihm aus dem Freispruch resultierten Entschädigungsbetrag von CHF 200.00 verrechnet (Ziff. I dieses Urteils). Die von A.________ zu bezahlenden oberinstanz- lichen Verfahrenskosten betragen damit noch CHF 550.00. 18 III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'520.00, werden im Umfang von CHF 2'270.00 vom Kanton Bern getragen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Umfang von 50%, ausmachend CHF 750.00, vom Kanton Bern getra- gen. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 18. August 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19