A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Fürsprecher B.________ von CHF 4’780.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'171.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ (AG) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: