1. Die Beschlagnahme der Forderungen des Darlehensgebers A.________ gegenüber dem Darlehensnehmer H.________ aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar 2009 wird aufgehoben. 2. Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziff. II. 1.4.1. der Anklageschrift verbleiben als Beweismittel bei den Akten. II. A.________ wird freigesprochen: