c) H.________ Erste Instanz/zweite Instanz Vor der Vorinstanz wurde H.________ nicht entschädigt, dies obwohl er zwar mit seinen Anträgen obsiegte, jedoch machte er keine Entschädigung geltend und nahm nur schriftlich am Verfahren teil (pag. 18 089). Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt I.________, im Namen von H.________, die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern (pag. 19 130) und reichte seine Honorarnote vom 21. November 2022 ein (pag. 19 139). Der darin geltend gemachte Aufwand von 12.37 Stunden ist als angemessen zu bestätigen. Infolge vollumfänglichen Obsiegens vor oberer Instanz wird H.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF