b) E.________ Erste Instanz/zweite Instanz: Die betroffene Dritte E.________ unterlag sowohl erst- als auch oberinstanzlich mit ihren Anträgen. Die Vorinstanz hielt fest, dass die von ihr beanspruchten Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto der BC.________ eingezogen würden und ihr deshalb keine Entschädigung auszurichten sei. Da die Kammer diese Einziehung bestätigt, ist E.________ weder eine Entschädigung für den erstinstanzlichen noch für den oberinstanzlichen Aufwand auszurichten.