(GmbH) vor oberer Instanz bestätigt die Kammer die erstinstanzliche Entschädigungsfolge. Der G.________ (GmbH) wird demnach vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF 3'660.40 (inkl. MWST und Auslagen) für die erstinstanzliche anwaltliche Vertretung durch Fürsprecher F.________ ausgerichtet. Zweite Instanz Gemäss oberinstanzlich eingereichter Honorarnote vom 22. November 2022 wurden für die Vertretung der G.________ (GmbH) oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden bzw. wurde keine Entschädigung geltend gemacht (pag. 19 141 ff.). Demnach verzichtet die Kammer auf das Zusprechen einer oberinstanzlichen Entschädigung zugunsten von Fürsprecher F.________.