In Anbetracht des Zeitaufwandes für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, erachtet die Kammer eine Entschädigung von pauschal CHF 1'800.00 als angemessen. Infolge des lediglich teilweise Obsiegens bzw. Unterliegens der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren, wird der Beschuldigte verurteilt, der Vorgenannten eine Entschädigung von CHF 600.00 auszurichten. 26.2.2 Dritte a) G.________ (GmbH) Erste Instanz Der betroffenen Dritten, der G.________ (GmbH), wurde erstinstanzlich das volle geltend gemachte Honorar von CHF 3'660.40 zulasten des Kantons Bern zugesprochen (pag.