1.3. der Anklageschrift) und in zwei Punkten (Ziff. 1.1. der Anklageschrift und Zivilpunkt) unterlag, wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'400.00 verurteilt. Zweite Instanz Wie voranstehend erwähnt, legte Rechtsanwalt AA.________ die Kosten- und Entschädigungsfolgen in das Ermessen der Kammer. In Anbetracht des Zeitaufwandes für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, erachtet die Kammer eine Entschädigung von pauschal CHF 1'800.00 als angemessen.