Die Kammer erachtet in Anbetracht des Rechtsanwalt AA.________ angefallenen Aufwandes im erstinstanzlichen Verfahren, welcher sich insbesondere aus den Anwesenheiten an den Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliessen lässt, eine Entschädigung von pauschal CHF 4'200.00 als angemessen. Da die Privatklägerin jedoch lediglich in einem Punkt obsiegte (Ziff. 1.3. der Anklageschrift) und in zwei Punkten (Ziff.