Zur Frage der Einhaltung von Art. 433 Abs. 2 StPO im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich die Vorinstanz nicht. Oberinstanzlich stellte Rechtsanwalt AA.________ in seiner Berufungserklärung vom 11. Oktober 2021 (pag. 18 999) den Antrag «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten vor beiden Instanzen». In seinem Parteivortrag legte er die Kosten- und Entschädigungsfolgen in das Ermessen der Kammer (pag. 19 125). Die Kammer erachtet in Anbetracht des Rechtsanwalt AA.