Art. 433 StPO besagt, dass die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Gegenpartei der durch eine Beschlagnahme/Einziehung betroffenen Dritten ist nicht der Beschuldigte, sondern die Staatsanwaltschaft, mit 71 anderen Worten der Staat, so dass für die Frage der Entschädigung durch den Staat entscheidend ist, ob der beschlagnahmte Vermögenswert freigegeben wird oder nicht. 26.2 Konkret 26.2.1 Privatklägerin Erste Instanz