kommen anderen Verfahrensbeteiligten jedoch die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Auch wenn dies der einschlägigen Literatur so nicht entnommen werden kann, muss dies auch für die Parteientschädigung gelten, so dass sinngemäss Art. 433 f. StPO für Dritte anwendbar sind. Art. 433 StPO besagt, dass die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt.