Gemäss einhelliger Lehre geht es dabei allerdings um Schadenersatz für z.B. durch eine Hausdurchsuchung erlittenen Schaden (wie eingetretene Türen oder Ähnliches), so dass diese Norm zur Prüfung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung der betroffenen Dritten bei erster Sichtung nicht herangezogen werden kann (vgl. zum Ganzen BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, a.a.O, Art. 434 N 4 ff.). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO kommen anderen Verfahrensbeteiligten jedoch die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.