18 945): Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Gemäss einhelliger Lehre geht es dabei allerdings um Schadenersatz für z.B. durch eine Hausdurchsuchung erlittenen Schaden (wie eingetretene Türen oder Ähnliches), so dass diese Norm zur Prüfung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung der betroffenen Dritten bei erster Sichtung nicht herangezogen werden kann (vgl. zum Ganzen BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, a.a.