Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. Zu allfälligen Kosten beschwerter Dritter schliesst sich die Kammer grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz an (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 945): Gemäss Art.