Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ist er gegenüber dem Kanton Bern voll rückzahlungs- und gegenüber Fürsprecher B.________ voll nachzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat demzufolge dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Fürsprecher B.________ von CHF 4’780.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'171.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).