Die Vorinstanz erachtete das amtliche Honorar der Verteidigung als angemessen (S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 944). Nach Auffassung der Kammer besteht hinsichtlich der gesamten Höhe des Honorars kein Anlass zur Abänderung. Der Kanton Bern entschädigt damit Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 38'259.55.