Die Privatklägerin obsiegt hinsichtlich des von ihr beantragten Schuldspruchs betreffend Ziff. 1.3. der Anklageschrift, unterliegt aber hinsichtlich ihres Antrags auf einen Schuldspruch gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift sowie hinsichtlich ihrer Anträge betreffend die Zivilklage. Die Kammer erachtet demnach als angemessen, der Privatklägerin Verfahrenskosten im Umfang von ebenfalls CHF 500.00 aufzuerlegen. E.________ bzw. die beschwerte Drittperson 1 unterliegt mit ihrem Antrag, wonach die Kontosperre gemäss Ziff. V. 1. des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben sei, vollumfänglich.