Da es sich gemäss Art. 6 VKD vorliegend um einen besonders umfangreichen Fall handelte, rechtfertigt sich die Erhöhung der Verfahrenskosten auf CHF 10'000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vor allem hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift bzw. mit dem durch sie in diesem Punkt beantragten Schuldspruch, sodass es die Kammer als angemessen erachtet, dem Kanton Bern hierfür Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Privatklägerin obsiegt hinsichtlich des von ihr beantragten Schuldspruchs betreffend Ziff.