Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen gestützt auf die Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) sowie gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. e VKD CHF 8'000.00. Da es sich gemäss Art.