1.1. der Anklageschrift erachtet es die Kammer als angemessen, im Umfang von CHF 3'000.00 dem Kanton Bern die Bezahlung der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Demgegenüber werden die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Freispruch von der Urkundenfälschung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten werden demnach die auf die Schuldsprüche und diesen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 30'343.40 zur Bezahlung auferlegt.