68 fälschung (Ziff. 4. der Anklageschrift) wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt. Die Vorinstanz verzichtete jedoch, dies im Urteilsdispositiv separat aufzuführen. Oberinstanzlich erfolgte lediglich hinsichtlich Ziff. 1.1. ein Freispruch, wobei der Freispruch von der Urkundenfälschung (Ziff. 4. der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift