18 795 f. und S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 944). Angesichts des konkreten Umfangs des vorliegenden Verfahrens erscheinen die fraglichen Beträge, zumal sie sich im Rahmen des Dekrets über die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; SR 161.12) bewegen, als ausgewiesen. Die Vorinstanz auferlegte dem Kanton Bern Verfahrenskosten im Umfang von 32.5%. Diese beinhalteten die Kosten für die erstinstanzlichen Freisprüche gemäss Ziff. 1.1., 1.3., 2. und 3.3. der Anklageschrift. Hinsichtlich des Freispruchs von der Urkunden-