24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich gemäss Vorinstanz insgesamt auf CHF 33'343.40 (pag. 18 795 f. und S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.