_ herausgegeben. Diese Beschränkung der Beschlagnahme ergibt sich daraus, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Staat gegenüber den anderen Gläubigern kein Vorzugsrecht gewährt (BSK StGB-BAUMANN, a.a.O., Art. 70 N 69). 23.6. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verweisen. VII. Kosten und Entschädigung