19 125). Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Überschusses des Liquidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft N.________ 2 in Z.________ im Umfang von CHF 110‘000.00 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen A.________ gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Die restlichen CHF 47‘929.15 werden an H.________ herausgegeben.