Demnach wird die Frage, ob der oberinstanzliche Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Hochrechnung eines Darlehenszinses von 3.5% überhaupt formell zulässig war, hinfällig. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, indem CHF 110'000.00 zur Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt und die restlichen CHF 47'929.15 H.________ herausgegeben wurden. Auch hier stellt sich die Frage einer Zuweisung der beschlagnahmten Vermögenswerte bis zur Höhe der Zivilforderung an die Privatklägerin nicht, da die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde (pag. 19 125).