67 mit auch H.________, sodass auch aus diesem Grund nicht mehr als die CHF 110'000.00 zu beschlagnahmen sind. Am Rande sei erwähnt, dass die Ersatzforderung als solche nicht verzinst wird (BGer, StrA, 8. 7. 2013, 68_430/2012, E. 5.3). Demnach wird die Frage, ob der oberinstanzliche Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Hochrechnung eines Darlehenszinses von 3.5% überhaupt formell zulässig war, hinfällig.