Darlehensforderungsbeschlagnahme der ersten Instanz unangefochten blieb. Im Weiteren würde die Aufrechnung von Darlehenszinsen faktisch einer Erhöhung der Ersatzforderung gleichkommen, was nicht beantragt wurde und dem Verschlechterungsverbot widerspräche. Im Weiteren muss bei einer Kostendeckungsbeschlagnahme auf die finanzielle Situation der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen werden (Art. 268 Abs. 2 StPO). Dies umfasst vorliegend da-