Der Kauf- und Verkaufspreis der Liegenschaft Z.________ betrug jeweils CHF 540'000.00. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, resultierte aufgrund von Amortisationszahlungen durch H.________ gegenüber der Bank dennoch ein Nettoerlös (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 942). Geltend gemacht wurde oberinstanzlich – wie voranstehend erwähnt – dass die Deckungsbeschlagnahme des Überschusses aus dem Verkauf Z.________ um die zugehörigen Darlehenszinse zu erweitern sei (pag. 19 124). Die Kammer stellt allerdings fest, dass die Grundlage für eine solche Aufrechnung der Darlehenszinsen bereits rechtskräftig weggefallen ist, dies, weil oberinstanzlich die Aufhebung der