18 089 f.). Sie wies darauf hin, dass es wohl letztlich H.________, welcher Amortisationsleistungen (mutmasslich aus den Mietzinseinnahmen) geleistet habe, zu verdanken sei, dass überhaupt ein Nettoerlös resultiert habe (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 942). Die Kammer stellt vorliegend fest, dass mangels Deliktskonnex keine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB erfolgen kann. Die Kammer kann jedoch gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung erkennen. Auch oberinstanzlich bestritt H.________ nicht, dass er dem Beschuldigten nach wie vor die Darlehenssumme von CHF 110'000.00 schuldete. Der Kauf- und Verkaufspreis der Liegenschaft Z.____