_ gegeben sei. Der Darlehenszins sei allerdings bereits verjährt und im Weiteren sei ein solcher auch nie geleistet worden, womit von einer konkludenten Aufhebung der Zinsschuld ausgegangen werden könne. Er beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und eventualiter das Zusprechen von CHF 38'635.70 an H.________, sofern wider Erwarten von einer Verzinsung ausgegangen werde (pag. 19 130). Die Vorinstanz schloss sich letztlich der damaligen Argumentation von H.________ an, der von Anfang an die Rückführung von CHF 110'000.00 an den Darlehensgeber (den Beschuldigten) billigte, daneben aber die Herausgabe des Nettoerlöses forderte (pag. 18 089 f.).