66 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags nicht mehr die Einziehung, sondern die Bestimmung einer Ersatzforderung und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Liquidationsüberschusses zur Durchsetzung der Ersatzforderung. Zu berücksichtigten sei zudem eine Zinsschuld von 3.5% in den letzten fünf Jahren (pag. 19 123 f.).