Die Kammer stellt demnach die alleinige Berechtigung des Beschuldigten an den Geldern auf dem BC.________ fest. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zur Gut- bzw. Bösgläubigkeit von E.________ hinsichtlich ihrer eigenen Berechtigung und derjenigen des Beschuldigten bezüglich des vorgenannten Verkaufserlöses. Demzufolge sind die sich auf dem Konto IBAN-Nr. ________ befindlichen Vermögenswerte resp. deren Surrogat letztlich im Rahmen des Pfändungsbetrugs erlangt worden. Demnach ist der gesamte Betrag gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.