Da allerdings in der Folge der Verkaufserlös aus der Liegenschaft in AP.________ durch H.________ auf das Privatkonto des Beschuldigten einbezahlt wurde (pag. 07 476 012 f.), ist die Kammer der Auffassung – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – dass das Surrogat damit in das alleinige Eigentum des Beschuldigten überging. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Ehegatten A.________ gegen aussen hin rechtlich verbindlich dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Die Kammer stellt demnach die alleinige Berechtigung des Beschuldigten an den Geldern auf dem BC.