durch den Beschuldigten im Pfändungsverfahren – insbesondere infolge seiner wirtschaftlichen Berechtigung und der Herkunft der investierten Gelder – angegeben werden müssen. Der Verkaufserlös dieser Liegenschaft stellt damit grundsätzlich ein einziehbares Surrogat dar. Wie voranstehend ebenfalls ausgeführt, stand der Erlös aus dem Verkauf des Inventars der V.________, welcher anschliessend in den Erwerb der Liegenschaft in AP.________ via H.________ floss, sowohl dem Beschuldigten als auch E.________ zu (Ziff. II. 9.5. dieser Urteilsbegründung). Da allerdings in der Folge der Verkaufserlös aus der Liegenschaft in AP.