07 470 030 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt sich demnach die Frage, ob es sich beim Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft um einen Vermögenswert bzw. um dessen Surrogat handelt, der aus einem Delikt stammt, sodass dieser gemäss Art. 70 StGB eingezogen werden könnte. Wie voranstehend im Rahmen des Pfändungsbetrugs erwähnt, hätte die Liegenschaft in AP.________ durch den Beschuldigten im Pfändungsverfahren – insbesondere infolge seiner wirtschaftlichen Berechtigung und der Herkunft der investierten Gelder – angegeben werden müssen.