_ zustehe. Dies deshalb, da sie ursprünglich den Kauf der vorgenannten Liegenschaft mit Geldern aus dem Verkaufserlös der V.________, welcher nur ihr wirtschaftlich zugestanden habe, finanziert habe. Die Bewegungen auf dem Postkonto hätten keine strafrechtlichen Zusammenhänge (pag. 18 776). Demgegenüber hielt die Generalstaatsanwaltschaft an der vollumfänglichen Einziehung des Guthabens auf dem Konto fest (pag. 19 014). Sie führte bereits vor